Hafen- und Tarifordnung
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Hafenordnung
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Hafenordnung gilt für den Industriehafen Schwedt/0der, Neuer Hafen 10, 16303 Schwedt/Oder und die Schwimmanlegestellen Ost und West des Bollwerkes der Stadt Schwedt sowie den Schwimmanleger in Criewen. Betreiber des Industriehafens Schwedt und der Schwimmanleger ist die Technische Werke Schwedt GmbH.
Die Anlegestellen im Industriehafen dienen ausschließlich der Benutzung durch kommerziell genutzte Transportschiffe. Die Benutzung der Schwimmanleger ist ausschließlich auf Fahrgast-, Hotel- und Veranstaltungsschiffe beschränkt – siehe dazu Nutzungsbedingungen der Technischen Werke Schwedt für die Liegeplatzbenutzung durch Fahrgast-, Hotel- und Veranstaltungsschiffe sowie sonstige Wasserfahrzeuge (alle Anleger).
Ohne Liegegenehmigung dürfen keine Schiffe anlegen.
- Durch die Hafenordnung wird der Betrieb und die Nutzung des Hafens sowie des Hafengebietes, der Hafenanlagen und die Nutzung der Schwimmanleger geregelt. Die Hafenordnung legt die Besonderheiten des Verhaltens und die für die Sicherheit und den Brandschutz erforderlichen Regelungen fest.
- Im Industriehafen ist die Nutzung (Beförderung, Umschlag, Lagerung) für Anlieger, Mieter, Gäste und Hafenmitarbeiter geregelt. Für die Erteilung der Liegegenehmigung an den Schwimmanlegern für die Fahrgastschifffahrt ist die Technische Werke Schwedt GmbH zuständig. Die Reservierungsanfragen sind mindestens 30 Tage vor der beabsichtigten Liegezeit an die Technische Werke Schwedt GmbH mit folgenden Informationen zu stellen:
a) Name des Schiffes/Reederei und Adresse
b) voraussichtliche Ankunft
c) voraussichtliche Abfahrt
d) Art und Länge des Schiffes
Nach Prüfung der Reservierungsanfrage durch die Technische Werke Schwedt GmbH wird gegebenenfalls eine Liegegenehmigung erteilt und gleichzeitig die Rechnung der Liegegebühr zugestellt.
- Grundlage dieser Hafenordnung ist die Landeshafenverordnung (LhafenV), GVBI. Teil lI Nr. 13 vom 18.04.97 in Verbindung mit den darin genannten Rechtsvorschriften des Landes Brandenburg und des Bundes.
- Neben dieser Hafenordnung sind des Weiteren die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ verbindlich.
§ 2 Hafengrenzen
Das Gebiet des Industriehafens Schwedt umfasst folgende Land- und Wasserflächen mit den Begrenzungslinien und -punkten:
wasserseitig
- am linken Ufer der HoFriWa bei km 125,900 (siehe Lageplan – Anlage)
- Zufahrt über 16303 Schwedt, Hafenstraße, Neuer Hafen 10
(siehe Lageplan - Anlage)
Die Standorte der Schwimmanleger befinden sich in unmittelbarer Nähe der Stadtbrücke Schwedt an der HoFriWA bei km 120,76 und im Schwedter Ortsteil Criewen.
- Bundesland: Brandenburg
- Stadt: Schwedt
- Gemarkung: Schwedt
- Flur: 14 und Flur 66
- Flurstück: 132/2 (Flur 66 – landseitig)
33/7 (Flur 14 – wasserseitig)
§ 3 Betriebsaufsicht
- Beauftragte des Hafenbetreibers im Sinne dieser Hafenordnung sind folgende Personen, die Befugnisse zur Wahrnehmung aller Aufgaben zur Aufrechterhaltung des Hafenbetriebes und der Sicherheit wahrnehmen:
- Hafenmeister (siehe Anlage 1) nachfolgend „Beauftragte“ genannt.
- Der Hafenbetreiber bzw. die von ihm Beauftragten stellen den ordnungsgemäßen Betriebsablauf im Hafen sicher. Dazu gehören neben dem Schiffs- und Straßenverkehr auch die Transport-, Umschlags- und Lagerprozesse.
- Der Hafenbetreiber bzw. seine Beauftragten üben das Hausrecht aus und können zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Gefahrenabwehr den Aufenthalt von Fahrzeugen und Personen im Hafen untersagen.
- Die vom Hafenbetreiber bzw. seinen Beauftragten zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und Umwelt sowie zur Erhaltung der Sicherheit und Aufrechterhaltung des Hafenbetriebes erlassenen Anordnungen sind von jedem Benutzer des Hafengebietes zu befolgen.
§ 4 Betrieb und Nutzung des Industriehafens
- Die Nutzung des Industriehafens ist zu folgenden Öffnungszeiten möglich:
Hafenbüro/Hafenwaage
Montag – Donnerstag: 08:00 – 16:00 Uhr
Freitag: 08:00 – 14:00 Uhr
und darüber hinaus nach vorheriger telefonischer Terminabsprache.
- Meldepflichten
Es besteht grundsätzlich eine An- und Abmeldepflicht für Wasserfahrzeuge vor oder unverzüglich nach der Ankunft im Hafengebiet. Sie erfolgt bei den Beauftragten (Anlage 1).
- Die Beauftragten sind über besondere Vorfälle (Schäden am Fahrzeug bei oder nach dem Einlaufen/Einfahren in den Hafen, Verunreinigungen des Gewässers, Freiwerden gefährlicher Güter u.a.) unverzüglich zu benachrichtigen.
- Verkehr, Umschlag und Lagerung
Auf Straßen des Hafenbereiches und im Bereich der Waage gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h und auf dem Wasser von 5 km/h. Straßenfahrzeuge dürfen den Lade- und Löschbetrieb, den Wiegebetrieb sowie den Kranbetrieb nicht behindern. Lade- und Löscharbeiten sowie Lagerung von Gütern sind nur an den gekennzeichneten Standorten gestattet sowie mit dem Hafenbetreiber bzw. seinen Beauftragten abzustimmen. Bei Lade- und Löscharbeiten während der Dunkelheit ist die Beleuchtung der Flutlichtmaste verladebezogen einzuschalten. Die Nutzung eigener Umschlagseinrichtungen bedarf der vorherigen Zustimmung des Hafenbetreibers bzw. seiner Beauftragten.
- Im Hafenbereich darf grundsätzlich nicht geankert werden. Es gelten die Fahrtregeln der BinSchStrO/LschiffV. Liegeplätze werden durch den Hafenbetreiber bzw. dessen Beauftragte zugewiesen. Die Liegeplätze sind im Hafenmeisterbüro im Lageplan einsehbar. Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen sind an den dafür vorgesehenen, gekennzeichneten Vorrichtungen sicher festzumachen.
Schiffsführer haben den während ihrer Abwesenheit eingesetzten Vertreter dem Hafenbetreiber bzw. dessen Beauftragten zu benennen und seine Erreichbarkeit zu garantieren. Reparaturarbeiten an Fahrzeugen sind nur mit dem Einverständnis des Hafenbetreibers bzw. dessen Beauftragten möglich. Alle Personen, die sich im Hafengebiet aufhalten, haben die gekennzeichneten Überwege zu benutzen.
- Für den Gefahrenfall kann im Büro des Hafenmeisters die Alarmierung von Feuerwehr, Polizei und Rettungsdienst vorgenommen werden. Der Hafenbetreiber bzw. dessen Beauftragte sind unverzüglich unter der Telefonnummer Anlage 1 über den Gefahrenfall zu unterrichten.
- Stromentnahmestellen für die Schiffsversorgung befinden sich an den Kaikanten. Bei Bedarf wird die Versorgung gegen Entgeltzahlung freigegeben.
- Wasserentnahmestellen für die Schiffsversorgung befinden sich an den Kaikanten. Bei Bedarf wird die Versorgung gegen Entgeltzahlung freigegeben.
- Die Luken der Tanks und Kofferdämme müssen während des Ladens und Löschens fest verschlossen sein.
Die Fluchtwege an den Lade- und Löschstellen sind beschildert.
§ 5 Anlegen an den Schiffsanlegern der Stadt Schwedt/Oder
Der Anlegebereich ist beschildert und kameraüberwacht. Der videoüberwachte Bereich ist gekennzeichnet. Das Anlegen ist ausschließlich innerhalb der von der Technischen Werke Schwedt GmbH ausgewiesenen und gekennzeichneten Anlegestelle erlaubt. Es sind ausschließlich die zugelassenen Festmacheinrichtungen (Poller) zu benutzen.
Die bestehenden Anlegeverbote sind zu beachten:
- In der Zeit von 22:00 bis 7:00 Uhr ist das An- und Ablegen verboten.
- In unmittelbarer Nähe der Liegeplätze befinden sich Wohnungen. Unnötiger ruhestörender Lärm, auch durch andienende Kraftfahrzeuge, ist untersagt.
- Laufende Stromgeneratoren sind nicht erlaubt. Die Inbetriebnahme der Schraubenanlage ist während der Liegezeit untersagt.
- Aufgrund der Sicherheitsvorschriften (Zu- und Abfahren von Rettungsfahrzeugen) ist das Parken und Abstellen von Fahrzeugen und Fahrrädern an der Uferpromenade zu unterlassen.
- Die Laufstege sind für Fußgänger und Fahrräder verkehrstechnisch zu sichern.
- Die öffentlich gekennzeichnete Anlegestelle dient den Fahrgastschiffen nur zum kurzfristigen Ein- und Ausstieg der Fahrgäste. Bushaltestellen stehen in zumutbarer Entfernung zur Anlegestelle zur Verfügung und können beim Citymanagement Region Schwedt erfragt werden.
§ 6 Schlepp- und Schubverkehr
- Schlepp- und Schubverbände müssen so bemessen sein, dass sie unter Berücksichtigung der Raum- und Verkehrsverhältnisse des Hafens alle erforderlichen Manöver sicher durchführen können.
- Fahrzeuge, die im Hafen nicht manövrieren können, müssen Schlepphilfe in Anspruch nehmen. Ein Fahrzeug ohne wirksames Ruder muss beim Gieren gesichert sein.
- Auf Anordnung des Hafenbetreibers bzw. seiner Beauftragten sind Schlepp- und Schubverbände aufzulösen.
- Schubverbände bis 125 m Länge und 9,50 m Breite können den Hafen ohne Einschränkungen nutzen.
- Schubverbände bis zu einer Länge von 156 m (größer als 125 m) und einer Breite von 9,50 m können den Hafen ohne Einschränkungen nutzen, wenn sie mit einem Bugstrahlruder ausgerüstet sind.
- Schubverbände bis zu einer Länge von 156 m und einer Breite von 9,50 m ohne Bugstrahlruder, aber mit einer Steuereinrichtung am Kopfbehälter, können den Hafen unter folgenden Bedingungen anlaufen:
- Windstärke kleiner als 5 m/s (Windstärke 3 Beaufort)
- Ein- und Auslaufen mit besetzter Steuereinrichtung am Kopfbehälter
- kein Scholleneis
- Abladetiefe der Schubverbände entspricht der täglich bekannt gemachten Abladetiefe des Wasser- und Schifffahrtsamtes Eberswalde.
- Schubverbände, die diese Bedingungen nicht erfüllen, dürfen den Hafen nicht anlaufen.
§ 7 Allgemeine Verbote
Der Hafen, das Hafengebiet und die Hafenanlagen können von jedermann im Rahmen der Vorschriften dieser Hafenordnung (und der Landeshafenverordnung) genutzt werden, soweit dadurch nicht die Rechte anderer beeinträchtigt werden.
Es ist verboten,
- Abdeckplatten von Brunnen, Kanälen und Kabelkanälen aufzuheben oder zu belegen.
- sich innerhalb des Drehbereiches der Kräne aufzuhalten, Kran- und andere Verkehrsanlagen unbefugt zu betreten.
- Betriebs- und Signaleinrichtungen des Hafens zu benutzen, in oder außer Betrieb zu setzen.
- Drainageöffnungen in den Uferbefestigungen zu verstopfen oder zu belegen.
- unnötige Signale mit Pfeife, Glocke, Nebelhorn und dergleichen abzugeben.
- ohne Erlaubnis des Hafenbetreibers bzw. der von ihm Beauftragten an oder auf den Wasserfahrzeugen lärmende oder den Hafenbetrieb störende Geräusche zu verursachen.
- zwischen den Schienen zu gehen sowie Straßenfahrzeuge im Schienenbereich abzustellen.
- Umschlagseinrichtungen zu besteigen oder unter ihnen hindurchzukriechen.
- unter Einfluss von Rauschmitteln das Hafengebiet, die Hafenanlagen und die Fahrzeuge zu betreten.
- Stromzuführungskabel zu überfahren.
- zu baden, zu angeln oder öffentliche Veranstaltungen im Hafengebiet (Hafenbecken, Kaikante) durchzuführen.
§ 8 Besondere Vorschriften für Transport, Umschlag und Lagerung
von gefährlichen Gütern und wassergefährdenden Stoffen
- Die Begriffe „gefährliche Güter“ und „wassergefährdende Stoffe“ sind in den gesetzlichen Bestimmungen geregelt.
- Lade-, Lösch- und Umschlagsarbeiten mit gefährlichen Gütern dürfen nur an den von dem Hafenbetreiber bzw. seinen Beauftragten angewiesenen Standorten erfolgen.
- Wasserfahrzeuge mit gefährlichen Gütern müssen dem Hafenbetreiber bzw. seinen Beauftragten mindestens 12 Stunden vor dem Einlaufen mit genauer Angabe zur Ladung nach der Art und der Menge gemeldet werden. Der Hafenbetreiber bzw. seine Beauftragten melden die anzeigepflichtige Verladung dem LBVS.
- Bei Gefahrgütern gelten die gesetzlichen Grundlagen gemäß § 4 der Hafenordnung. Die Schiffsführer haben dafür Sorge zu tragen, dass sich ein Gefahrgutbeauftragter an Bord befindet, welcher über alle Notwendigkeiten informiert sein muss.
- Schiffsführer haben dafür zu sorgen, dass alle Sicherheitsmaßnahmen an Bord eingehalten werden. Jederzeit ist sicher zu stellen, dass das Fahrzeug bemannt ist und die Besatzung in der Lage ist, die Feuerlöscheinrichtungen an Bord zu bedienen.
- Der Umschlag gefährlicher Güter und wassergefährdender Stoffe hat konsequent nach den hierfür vorgeschriebenen Technologien zu erfolgen.
- Der Umschlag von gefährlichen Gütern kann abgelehnt werden, wenn objektive oder technische Bedingungen dem entgegenstehen.
§ 9 Umweltschutz
- Der Hafenbetreiber bzw. dessen Beauftragte sind über besondere Vorfälle (Schäden am Fahrzeug bei oder nach dem Einlaufen/Einfahren, Verunreinigung des Gewässers, Freiwerden gefährlicher Güter u.a.) unverzüglich zu benachrichtigen durch:
- mündliche Information an den Hafenbetreiber bzw. dessen Beauftragte oder
- telefonische Mitteilung unter Telefon 112.
- Die Entsorgung der Schiffsabfälle (hausmüllähnliche Abfälle) erfolgt gegen Entgelt. Alle anderen Abfälle werden nicht entsorgt.
- Das Begasen von Fahrzeugen im Rahmen der Schädlingsbekämpfung ist nicht gestattet.
§ 10 Sicherheit und Brandschutz
- Der Einsatzplan (Havarieplan) zur Gewährleistung des Brand- und Gewässerschutzes sowie der technischen Hilfeleistung ist im Büro des Hafenmeisters einsehbar. Nähere Auskünfte hierzu erteilt der Hafenbetreiber bzw. seine Beauftragten (Anlage 1).
- Rettungsmittel und -anlagen sind an folgenden Standorten vorhanden: (siehe Lageplan)
- Feuerlöschgeräte und Erste-Hilfe-Kästen befinden sich im Hafengebäude sowie auf beiden Kränen.
§ 11 Ergänzende Verordnungen
Die für die Gefahrenabwehr in Hafenangelegenheiten zuständigen Behörden erlassen, soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern, weitere Vorschriften.